Was ist eine E-Rechnung, und was nicht?

Wählen Sie, was Sie bekommen oder verschickt haben: Der Check sagt, ob das eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist und was daraus folgt.

E-Rechnung im Sinne von § 14 UStG?

Nein

Eine PDF ohne eingebettete XML ist ein Bild der Rechnung, keine strukturierte Datei.

Darf ab 2027/2028 für Inlandsumsätze an Firmen genutzt werdenNein
Empfang seit 2025Nur mit Ihrer Zustimmung
Zum LesenNormales Programm

Grundlage: § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6 UStG; BMF-FAQ zur E-Rechnung (zulässige Formate).

So wird geprüft

Erstellt von Radif Partners · Methode · UStG, BMF-Schreiben und XRechnung 3.0.2 geprüft am 25. Oktober 2026

Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder sich, wenn die Beteiligten ein anderes vereinbaren, richtig und vollständig in ein solches Format übertragen lassen. Entscheidend ist also nicht, dass die Rechnung digital ankommt, sondern dass ihre Angaben als Daten in festen Feldern vorliegen. Alles andere nennt das Gesetz eine sonstige Rechnung: die Papierrechnung ebenso wie die PDF aus Word oder dem Buchhaltungsprogramm, das Foto, der Scan und die Excel-Tabelle. Typische E-Rechnungen sind die XRechnung, eine reine XML-Datei, und die ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1, eine PDF mit eingebetteter XML, sofern sie mindestens das Profil BASIC nutzt. Seit 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen von anderen inländischen Unternehmen annehmen; ausstellen müssen es je nach Umsatz ab 2027 oder 2028.

Die Definition im Gesetz

Seit 2025 unterscheidet § 14 Abs. 1 UStG nur noch zwei Arten von Rechnungen. Die elektronische Rechnung ist strukturiert, maschinell verarbeitbar und normgerecht. Die sonstige Rechnung ist alles andere, gleich ob auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format. Früher galt jede per E-Mail versandte PDF als elektronische Rechnung; diesen Sprachgebrauch hat das Gesetz aufgegeben. Wer heute von E-Rechnung spricht, meint im steuerlichen Sinn nur noch Dateien, deren Inhalt ein Programm ohne Texterkennung auslesen kann.

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 erläutert die Begriffe. Danach muss das Format der Norm EN 16931 entsprechen; zulässig ist auch ein anderes Format, wenn Aussteller und Empfänger es vereinbaren und die Angaben richtig und vollständig in ein normgerechtes Format übertragbar sind. Das betrifft vor allem eingespielte EDI-Verfahren.

Welche Dateien zählen

Einordnung gängiger Rechnungsdateien nach § 14 Abs. 1 UStG.
DateiEinordnungGrund
PapierrechnungSonstige RechnungNicht elektronisch
PDF aus Word oder BuchhaltungSonstige RechnungNur ein Bild, keine Datenfelder
Scan oder FotoSonstige RechnungBild, auch mit Texterkennung
Word- oder Excel-DateiSonstige RechnungNicht nach EN 16931 strukturiert
XRechnung 3.0.2E-RechnungDeutsche Ausprägung der Norm
ZUGFeRD BASIC, EN 16931, EXTENDEDE-RechnungAb Version 2.0.1
ZUGFeRD MINIMUM, BASIC WLSonstige RechnungKeine Rechnungspositionen
ZUGFeRD 1.0Sonstige RechnungÄlter als die Norm
EDI-NachrichtÜbergang bis 31. Dezember 2027Danach nur, wenn normgerecht übertragbar

Die Tabelle erklärt auch, warum zwei Dateien, die gleich aussehen, rechtlich verschieden sein können. Eine PDF mit eingebetteter ZUGFeRD-XML im Profil EN 16931 und eine PDF ohne Anhang sehen auf dem Bildschirm identisch aus. Erst ein Blick in die Anhänge oder in die PDF-Prüfung dieser Seite zeigt, ob Daten darin stecken.

Was der Unterschied für Ihr Unternehmen bedeutet

Für den Empfang heißt die Unterscheidung: Eine E-Rechnung müssen Sie seit dem 1. Januar 2025 annehmen, eine sonstige Rechnung nur, wenn Sie zustimmen. Für den Versand heißt sie: Ab dem Zeitpunkt, an dem für Sie die Ausstellungspflicht gilt, genügt eine sonstige Rechnung bei Inlandsumsätzen an Unternehmen nicht mehr, außer in den gesetzlichen Ausnahmen. Die Stichtage stehen unter E-Rechnungspflicht und Fristen.

Ob Ihr Betrieb für den Empfang schon bereit ist, zeigt diese kurze Liste in vier Fragen:

Bereit für den Empfang

Bereit für den Empfang

1 / 4

Eigene Adresse wie rechnung@ einrichtenErledigt
Viewer oder Buchhaltungssoftware nutzenOffen
Vorprüfung oder KoSIT-Validator vor der ZahlungOffen
XML acht Jahre im Original sichernOffen
Empfang vollständig einrichten →

E-Rechnungen lesen

Eine reine XML-Datei ist für Menschen unhandlich. Um sie zu lesen, brauchen Sie einen Viewer. Neben dem Viewer dieser Seite, der im Browser arbeitet, bietet die Finanzverwaltung mit dem E-Rechnungs-Viewer auf ELSTER ein eigenes Werkzeug an. Für die Buchhaltung bleibt immer die Originaldatei maßgeblich; eine daraus gedruckte Ansicht ist eine Lesehilfe, kein Ersatz. Welches Format eine Datei genau hat, zeigt E-Rechnung Formate.

Häufige Fragen

Ist eine eingescannte Papierrechnung eine E-Rechnung?

Nein. Ein Scan ist ein Bild der Rechnung, auch wenn eine Texterkennung den Inhalt durchsuchbar macht. Die Angaben stehen nicht in festen Datenfeldern nach der Norm, also bleibt der Scan eine sonstige Rechnung. Für Ihre Buchhaltung ändert das nichts am Wert des Belegs, wohl aber an der Frage, ob der Lieferant damit seine Pflicht zur E-Rechnung erfüllt.

Wie sieht eine E-Rechnung aus, wenn ich sie öffne?

Eine XRechnung zeigt im Texteditor nur XML-Code mit Elementnamen wie Invoice oder PayableAmount. Lesbar wird sie erst in einem Viewer, der die Felder als Rechnung darstellt. Eine ZUGFeRD-Rechnung öffnet sich dagegen wie jede PDF; die Daten stecken unsichtbar als Anhang darin. Der Viewer auf dieser Seite zeigt beide Arten als Rechnung, ohne die Datei hochzuladen.

Muss eine E-Rechnung elektronisch signiert sein?

Nein. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist für E-Rechnungen nicht vorgeschrieben. Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts müssen Sie zwar gewährleisten, das gelingt aber auch über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das Rechnung und Leistung abgleicht. In der Praxis bedeutet das: Bestellung, Lieferung und Rechnung passen zusammen, und die Datei wird unverändert aufbewahrt.

Ist jede XML-Datei mit Rechnungsdaten automatisch eine E-Rechnung?

Nein. Die XML muss einem Format nach EN 16931 folgen, erkennbar an der Kennung im Feld BT-24, und alle Pflichtangaben enthalten. Ein selbst gebauter XML-Export aus einer Tabellenkalkulation erfüllt das in der Regel nicht. Prüfen können Sie das mit der Formaterkennung und der Vorprüfung dieser Seite, für die vollständige Prüfung mit dem Validator der KoSIT.

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Herausgeber eines kostenlosen E-Rechnung-Werkzeugs: Pflicht-Check nach UStG, Viewer, Prüfung und Erstellung von XRechnung und ZUGFeRD im Browser

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