Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften E-Rechnung

Pflicht, ausgestellte Rechnung und Inhalt wählen: Der Rechner schätzt das Risiko für den Vorsteuerabzug Ihres Kunden und sagt, ob Sie berichtigen sollten.

War eine E-Rechnung Pflicht?
Pflichtangaben vollständig und richtig?

Risiko für den Vorsteuerabzug Ihres Kunden

Gering, aber vermeidbar

Statt der Pflicht-E-Rechnung kam eine sonstige Rechnung: dem Grunde nach kein Vorsteuerabzug, bei richtigem Inhalt aber regelmäßig doch (Abschnitt 15.2a Abs. 1a Satz 12 und 13 UStAE). Besser: E-Rechnung nachreichen.

Gilt als E-RechnungNein
Eigenes Bußgeld für fehlende E-RechnungKeins im UStG
Bußgeld § 26a UStGNicht einschlägig
BerichtigungE-Rechnung ausstellen, die die alte berichtigt

Grundlage: § 26a Abs. 2 und 3 UStG; BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 6a, 6b und 35a, Abschnitt 15.2a UStAE.

So wird geprüft

Erstellt von Radif Partners · Methode · UStG, BMF-Schreiben und XRechnung 3.0.2 geprüft am 25. Oktober 2026

Eine eigene Strafe für die fehlende E-Rechnung kennt das Umsatzsteuergesetz nicht. Der Bußgeldtatbestand in § 26a UStG betrifft den Fall, dass eine Rechnung gar nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt oder nicht aufbewahrt wird; die Geldbuße kann dann bis zu 5.000 € betragen. Die eigentliche Folge einer falschen Form trifft meist den Kunden: Wer statt der vorgeschriebenen E-Rechnung eine PDF oder Papierrechnung bekommt, hat dem Grunde nach keine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 mildert das ab, wenn der Inhalt stimmt, doch der Kunde wird eine korrekte E-Rechnung verlangen. Bei fehlerhaften E-Rechnungen unterscheidet das Ministerium drei Fälle. Formatfehler machen die Datei zur sonstigen Rechnung. Verstöße gegen Geschäftsregeln, die eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG betreffen, machen die Rechnung fehlerhaft. Verstöße ohne Bezug zu den Pflichtangaben, etwa eine fehlende Käuferreferenz, sind umsatzsteuerlich unbeachtlich. Berichtigt wird mit einer neuen E-Rechnung, die auf die alte verweist.

Bußgeld: was das Gesetz tatsächlich sagt

Viele Darstellungen sprechen von einer „Strafe“ für fehlende E-Rechnungen. Im Gesetz steht etwas Engeres. § 26a Abs. 2 UStG nennt als Ordnungswidrigkeit unter anderem, eine Rechnung entgegen § 14 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig auszustellen und eine Rechnung entgegen § 14b UStG nicht oder nicht lange genug aufzubewahren. Nach Absatz 3 kann das mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ein Tatbestand „Rechnung im falschen Format“ ist nicht darunter.

Wer also überhaupt keine Rechnung schreibt oder seine Eingangsrechnungen nicht aufbewahrt, riskiert dieses Bußgeld. Ob eine PDF, die eigentlich eine E-Rechnung hätte sein müssen, als „nicht ausgestellte“ Rechnung zählt, hat bisher weder Gesetz noch Verwaltung ausdrücklich gesagt. Seriös lässt sich nur sagen: Es ist ein vermeidbares Risiko.

Vorsteuer: das Risiko liegt beim Kunden

Für den Empfänger ist die Rechnung die Grundlage des Vorsteuerabzugs. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechnung, darf er die Vorsteuer dem Grunde nach nicht abziehen. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 hat dazu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Nach Abschnitt 15.2a Absatz 1a Satz 12 und 13 bleibt der Abzug bei einer sonstigen Rechnung statt der vorgeschriebenen E-Rechnung in der Regel möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen und der Inhalt stimmen. Das ist eine Billigkeitsregel der Verwaltung, kein Freibrief: Ihr Kunde wird trotzdem eine korrekte E-Rechnung verlangen, und Sie schulden sie ihm.

Folgen nach Art der ausgestellten Rechnung, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025.
Ausgestellt wurdeGilt als E-RechnungFolge für den Kunden
Korrekte E-RechnungJaKein Risiko aus der Form
E-Rechnung, Regelfehler ohne SteuerbezugJaUnbeachtlich, Rn. 35a
E-Rechnung, Fehler bei einer PflichtangabeJaNicht ordnungsgemäß, berichtigen
XML mit FormatfehlerNeinSonstige Rechnung, Rn. 6a
PDF oder Papier trotz PflichtNeinAbzug regelmäßig möglich, E-Rechnung nachreichen

Formatfehler, Regelfehler, Inhaltsfehler

Die Unterscheidung des Ministeriums folgt der technischen Prüfung. Ein Formatfehler liegt vor, wenn die Datei nicht dem Schema entspricht und deshalb nicht verarbeitet werden kann; sie ist dann nur eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format (Rn. 6a). Ein Geschäftsregelfehler liegt vor, wenn die Datei zwar lesbar ist, aber gegen eine Regel der Norm oder der XRechnung verstößt (Rn. 6b). Ob dieser Fehler schadet, hängt davon ab, ob er eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG betrifft, etwa den Steuerbetrag oder die Anschrift.

Ein Inhaltsfehler schließlich kann auch in einer formal fehlerfreien Datei stecken, etwa ein falscher Steuersatz. Die Validierung findet ihn nicht, und sie ersetzt nach Randnummer 35a auch nicht die inhaltliche Prüfung. Welche Fehlerart Ihre Prüfmeldung beschreibt, ordnet der kleine Rechner ein:

Umsatzsteuerlich ist die Datei

Umsatzsteuerlich ist die Datei

Ordnungsgemäß

Fundstelle im BMF-SchreibenRn. 35a
Rechnung berichtigenNein
Prüfbericht aufbewahrenEmpfohlen
Fehlerart ausführlich einordnen →

Berichtigen statt löschen

Eine fehlerhafte Rechnung wird nicht überschrieben, sondern berichtigt. Dazu stellen Sie ein neues Dokument aus, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist, und schicken es als E-Rechnung. Der Empfänger bewahrt beide Dateien auf, denn die erste darf nach den Aufbewahrungsregeln nicht verändert werden. In der Praxis ist es oft einfacher, die alte Rechnung mit einer Gutschrift vollständig zu stornieren und eine neue mit neuer Nummer zu schreiben.

Prüfen Sie Ihre Dateien vor dem Versand: Der XRechnung-Validator zeigt jede verletzte Regel mit Feld und Kennung, ohne die Datei hochzuladen. Für die vollständige Prüfung gibt es den Validator der KoSIT, den auch viele Rechnungsportale verwenden. Wie die Randnummern im Einzelnen lauten, steht unter BMF-Schreiben zur E-Rechnung.

Häufige Fragen

Gibt es ein Bußgeld speziell für eine fehlende E-Rechnung?

Nein, einen eigenen Tatbestand dafür enthält das Umsatzsteuergesetz nicht. § 26a UStG ahndet, wenn eine Rechnung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt oder nicht aufbewahrt wird, mit bis zu 5.000 €. Eine PDF statt der vorgeschriebenen E-Rechnung ist zwar keine ordnungsgemäße Rechnung, ob das Finanzamt sie wie eine fehlende Rechnung behandelt, ist offen. Das größere Risiko liegt beim Vorsteuerabzug des Kunden.

Verliert mein Kunde die Vorsteuer, wenn ich eine PDF statt E-Rechnung schicke?

Dem Grunde nach fehlt ihm eine ordnungsgemäße Rechnung. Abschnitt 15.2a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025 lässt den Abzug aber regelmäßig zu, wenn die sonstige Rechnung inhaltlich richtig ist. Darauf sollten sich beide Seiten nicht verlassen. Schicken Sie die E-Rechnung nach, sobald der Kunde sie verlangt; das beseitigt jeden Zweifel.

Ist eine E-Rechnung mit Validierungsfehlern ungültig?

Das hängt vom Fehler ab. Kann die Datei wegen eines Formatfehlers nicht gelesen werden, ist sie keine E-Rechnung. Verletzt sie eine Geschäftsregel bei einer Pflichtangabe, etwa einem falschen Steuerbetrag, ist sie nicht ordnungsgemäß. Betrifft der Regelverstoß dagegen nur ein technisches Feld wie die Käuferreferenz, bleibt die Rechnung umsatzsteuerlich in Ordnung, so das BMF in Randnummer 35a.

Wie berichtige ich eine fehlerhafte E-Rechnung?

Sie stellen ein neues Dokument aus, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, und schicken es ebenfalls als E-Rechnung. Die Nummer der alten Rechnung gehört in das Feld für die vorausgegangene Rechnung. Eine bloße Korrektur der XML-Datei mit derselben Nummer reicht nicht, denn das Original muss beim Empfänger unverändert aufbewahrt bleiben.

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