BMF-Schreiben zur E-Rechnung: was die Verwaltung festgelegt hat

Wählen Sie, was die Prüfung meldet: Das Werkzeug sagt, wie das BMF-Schreiben den Fehler einordnet, welche Randnummer gilt und ob Sie berichtigen müssen.

Umsatzsteuerlich ist die Datei

Ordnungsgemäß

Ein Verstoß gegen eine Geschäftsregel ohne Bezug zu §§ 14 Abs. 4, 14a UStG schadet nicht.

Fundstelle im BMF-SchreibenRn. 35a
Rechnung berichtigenNein
Prüfbericht aufbewahrenEmpfohlen

Eine Validierung ersetzt nicht die Prüfung der Rechnung auf Richtigkeit, sie unterstützt sie (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 35a).

So wird geprüft

Erstellt von Radif Partners · Methode · UStG, BMF-Schreiben und XRechnung 3.0.2 geprüft am 25. Oktober 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Pflicht zur E-Rechnung in zwei Schreiben ausgelegt, vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025 mit dem Geschäftszeichen III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Das zweite Schreiben fasst die Auslegung neu und ergänzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Für die Praxis zählen vor allem vier Punkte. Erstens die Einordnung von Fehlern: Eine Datei mit Formatfehlern ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung (Randnummer 6a); Verstöße gegen Geschäftsregeln schaden nur, wenn sie eine Pflichtangabe betreffen (Randnummern 6b und 35a). Zweitens der Empfang: Ein E-Mail-Postfach genügt, ablehnen darf man eine E-Rechnung nicht. Drittens die Zustimmung zu sonstigen Rechnungen, die auch stillschweigend erteilt werden kann (Randnummer 22). Viertens die Formate: XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 sind E-Rechnungen, nicht aber die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC WL. Die Schreiben binden die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte, und sind deshalb eine Auslegung, kein Gesetz.

Zwei Schreiben, eine Linie

Das Gesetz regelt die E-Rechnung in wenigen Sätzen von § 14 UStG und der Übergangsregel in § 27 Abs. 38 UStG. Was diese Sätze im Alltag bedeuten, hat das Bundesministerium der Finanzen in Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Das erste stammt vom 15. Oktober 2024, das zweite vom 15. Oktober 2025 (Geschäftszeichen III C 2 - S 7287-a/00019/007/243). Das Schreiben von 2025 ist das aktuelle; es übernimmt die Auslegung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, den die Finanzämter anwenden.

Solche Schreiben binden die Verwaltung. Für Unternehmen sind sie trotzdem die wichtigste Orientierung, weil die Betriebsprüfung nach ihnen vorgeht. Gerichte können anders entscheiden; Urteile zur E-Rechnungspflicht gibt es bisher kaum, denn die Pflicht zum Ausstellen beginnt erst 2027.

Die Randnummern, die Sie kennen sollten

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Auswahl.
RandnummerThemaKernaussage
6aFormatfehlerDatei nicht nach Schema verarbeitbar: keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnung
6bGeschäftsregelfehlerDatei lesbar, aber Regelverstoß; Folgen je nach betroffener Angabe
17GutschriftPflicht gilt auch im Gutschriftverfahren
22Ausnahmen und ZustimmungKleinbeträge, Kleinunternehmer, Fahrausweise dürfen sonstige Rechnung sein; Zustimmung auch stillschweigend
35aValidierungErsetzt nicht die inhaltliche Prüfung; Regelfehler ohne Bezug zu Pflichtangaben unbeachtlich

Die Randnummern 6a, 6b und 35a gehören zusammen. Sie übersetzen die Meldungen einer technischen Prüfung in umsatzsteuerliche Folgen. Ein Prüfprogramm wie der Validator der KoSIT unterscheidet zwischen Schemafehlern, die das Lesen verhindern, und Schematron-Regeln, die einzelne Inhalte prüfen. Genau diese Grenze zieht auch das Ministerium.

Was die Fehlerarten für den Vorsteuerabzug bedeuten

Eine Datei mit Formatfehler ist nach Randnummer 6a lediglich eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format. Wo die E-Rechnung vorgeschrieben ist, fehlt dann die richtige Form. Für diesen Fall hat das Schreiben den Abschnitt 15.2a des Anwendungserlasses um die Sätze 12 und 13 in Absatz 1a ergänzt: Der Vorsteuerabzug aus einer solchen sonstigen Rechnung bleibt in der Regel erhalten, wenn ihr Inhalt stimmt. Verlangen darf der Kunde die richtige E-Rechnung trotzdem.

Ein Geschäftsregelfehler ist feiner zu betrachten. Betrifft er eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG, etwa einen Steuerbetrag, der nicht zum Satz passt, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und zu berichtigen. Betrifft er eine Angabe, die nur das Format verlangt, etwa die Käuferreferenz BT-10 einer XRechnung, ist er nach Randnummer 35a umsatzsteuerlich unbeachtlich. Ihre Prüfmeldung ordnet das Werkzeug oben ein; ob eine Datei überhaupt als E-Rechnung zählt, zeigt dieser Rechner:

E-Rechnung im Sinne von § 14 UStG?

E-Rechnung im Sinne von § 14 UStG?

Nein

Darf ab 2027/2028 für Inlandsumsätze an Firmen genutzt werdenNein
Empfang seit 2025Nur mit Ihrer Zustimmung
Zum LesenNormales Programm
Alle Formate einordnen →

Empfang, Formate und EDI

Zum Empfang stellt das Ministerium klar, dass ein E-Mail-Postfach genügt und dass ein Unternehmer eine E-Rechnung nicht zurückweisen darf; die FAQ des Ministeriums wiederholen das. Als E-Rechnung gelten XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC WL, die keine vollständige Rechnung enthalten. Mehr dazu unter ZUGFeRD und Was ist eine E-Rechnung?.

Daneben bleiben strukturierte Formate zulässig, die von der Norm EN 16931 abweichen, etwa EDI-Verfahren nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission, wenn sich die Angaben richtig und vollständig in ein normgerechtes Format übertragen lassen. Die Übergangsregel für bestehende EDI-Verfahren läuft Ende 2027 aus; Einzelheiten unter EDI-Rechnung.

Aufbewahrung nach den GoBD

Für die Aufbewahrung verweist das Umsatzsteuerrecht auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in elektronischer Form. Deren Änderung vom 14. Juli 2025 stellt klar, dass bei einer E-Rechnung die strukturierte Datei aufzubewahren ist; den Bildteil einer ZUGFeRD-Rechnung nur, wenn er steuerlich wichtige Zusätze enthält. Die Frist beträgt 8 Jahre. Was das praktisch heißt, erklärt E-Rechnungen archivieren; die Folgen fehlerhafter Rechnungen Folgen und Bußgeld.

Häufige Fragen

Welches BMF-Schreiben zur E-Rechnung gilt aktuell?

Maßgeblich ist das Schreiben vom 15. Oktober 2025 mit dem Geschäftszeichen III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Es baut auf dem ersten Schreiben vom Oktober 2024 auf, fasst die Auslegung neu und übernimmt sie in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Wer noch mit Zitaten aus dem Schreiben von 2024 arbeitet, sollte die Randnummern im neuen Text nachschlagen, denn einige Aussagen sind präzisiert worden.

Was ist der Unterschied zwischen Formatfehler und Geschäftsregelfehler?

Ein Formatfehler liegt vor, wenn die Datei nicht dem Schema des Formats entspricht und nicht verarbeitet werden kann; nach Randnummer 6a ist sie dann keine E-Rechnung. Ein Geschäftsregelfehler liegt vor, wenn die Datei lesbar ist, aber gegen eine Regel des Formats verstößt, etwa eine fehlende Käuferreferenz. Ob er schadet, hängt davon ab, ob eine Pflichtangabe betroffen ist.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Gutschriften?

Ja. Das BMF-Schreiben stellt in Randnummer 17 klar, dass die Regeln zur verpflichtenden E-Rechnung genauso gelten, wenn ein Leistungsempfänger im Gutschriftverfahren abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Wer also als Kunde für seinen Lieferanten abrechnet, etwa bei Provisionen, muss diese Gutschrift ab den bekannten Stichtagen ebenfalls als E-Rechnung ausstellen.

Muss ich jede E-Rechnung vor der Zahlung validieren?

Eine ausdrückliche Pflicht zur technischen Validierung enthält das Schreiben nicht. Randnummer 35a sagt, dass eine Validierung die Prüfung der Rechnung auf Richtigkeit nicht ersetzt, sondern unterstützt. Wer den Vorsteuerabzug sichern will, prüft also Inhalt und Beträge wie bei jeder Rechnung. Eine Vorprüfung hilft dabei, weil sie Rechenfehler und fehlende Felder sofort zeigt.

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