E-Rechnung für Kleinunternehmer: Empfang ja, Ausstellen freiwillig

Umsatz des Vorjahres und des laufenden Jahres eingeben: Der Rechner zeigt, ob die Kleinunternehmerregelung greift und welche Pflichten bei der E-Rechnung bleiben.

Kunden

Kleinunternehmerregelung

Möglich

Vorjahr bis 25.000 € und laufendes Jahr bis 100.000 €: Sie müssen keine E-Rechnung ausstellen (§ 34a Satz 4 UStDV).

E-Rechnungen empfangenPflicht seit 1. Januar 2025
E-Rechnung ausstellenfreiwillig
Hinweis auf der RechnungSteuerbefreiung nach § 19 UStG
Postfach für den EmpfangEin E-Mail-Postfach genügt

Grundlage: § 19 Abs. 1 UStG in der Fassung ab 2025, § 34a UStDV, BMF-FAQ zur E-Rechnung.

So wird geprüft

Erstellt von Radif Partners · Methode · UStG, BMF-Schreiben und XRechnung 3.0.2 geprüft am 25. Oktober 2026

Für Kleinunternehmer teilt sich die E-Rechnungspflicht in zwei Hälften. Empfangen müssen auch sie seit dem 1. Januar 2025 jede E-Rechnung, die ein inländischer Lieferant schickt; dafür genügt ein E-Mail-Postfach und ein Programm oder Viewer, der die XML lesbar macht. Ausstellen müssen sie keine: Nach § 34a Satz 4 UStDV dürfen Kleinunternehmer ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung schreiben, also auf Papier oder als PDF, auch nach 2027. Kleinunternehmer ist seit 2025, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € Gesamtumsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet; wird diese zweite Grenze überschritten, endet die Regelung schon mit dem Umsatz, der sie reißt. Wer freiwillig eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung ausstellt, weist keine Steuer aus, verwendet die Steuerkategorie E mit einem Befreiungsgrund und gibt die Steuernummer als Kennung an, wenn keine USt-IdNr. vorhanden ist. Rechnungen, die Sie bekommen, bewahren Sie im Original-XML acht Jahre auf.

Wer Kleinunternehmer ist

Die Kleinunternehmerregelung steht in § 19 UStG und wurde zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Seitdem gelten zwei Grenzen für den Gesamtumsatz: höchstens 25.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr. Die zweite Grenze ist keine Prognose mehr wie früher, sondern wirkt sofort: Der Umsatz, mit dem Sie sie überschreiten, unterliegt schon der Regelbesteuerung. Wer die Regelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und zieht keine Vorsteuer ab.

Für die E-Rechnung hat das eine praktische Folge. Ihre Kunden können aus Ihren Rechnungen keine Vorsteuer ziehen, weil keine Steuer darin steht. Deshalb hat der Verordnungsgeber Kleinunternehmer vom Ausstellen ausgenommen: Die Form ihrer Rechnung spielt für den Vorsteuerabzug des Empfängers keine Rolle.

Empfangen: die Pflicht gilt auch für Sie

Die Empfangspflicht kennt keine Ausnahme nach Größe. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 nennt Kleinunternehmer ausdrücklich als Empfänger, die eine E-Rechnung annehmen müssen. Das klingt aufwendiger, als es ist. Laut FAQ des Bundesfinanzministeriums genügt ein E-Mail-Postfach, an das Lieferanten die Dateien schicken. Was Sie zusätzlich brauchen, ist ein Weg, die XML zu lesen, und eine Ablage, die sie unverändert hält. Wie bereit Sie sind, zeigt die kurze Liste:

Bereit für den Empfang

Bereit für den Empfang

1 / 4

Eigene Adresse wie rechnung@ einrichtenErledigt
Viewer oder Buchhaltungssoftware nutzenOffen
Vorprüfung oder KoSIT-Validator vor der ZahlungOffen
XML acht Jahre im Original sichernOffen
Alle vier Punkte prüfen →

Typische Lieferanten, von denen Kleinunternehmer schon heute E-Rechnungen bekommen, sind Telefon- und Internetanbieter, Großhändler und Plattformen. Kommt eine reine XML-Datei, öffnen Sie sie im Viewer und speichern sie danach als Original ab. Eine ZUGFeRD-Rechnung sieht aus wie eine normale PDF; auch hier ist die eingebettete XML der maßgebliche Teil.

Ausstellen: freiwillig, aber dann richtig

Nach § 34a Satz 4 UStDV dürfen Kleinunternehmer immer eine sonstige Rechnung ausstellen. Diese Erlaubnis läuft nicht aus, sie gilt auch nach 2027 und nach 2028. Eine elektronische sonstige Rechnung, etwa eine PDF per E-Mail, braucht wie jede andere die Zustimmung des Empfängers; das BMF-Schreiben lässt in Randnummer 22 auch eine stillschweigende Zustimmung genügen, etwa wenn der Kunde die PDF widerspruchslos bezahlt.

Manche Kunden bitten dennoch um eine E-Rechnung, weil ihre Buchhaltung nur noch XML verarbeitet. Dann gelten für die Datei dieselben Regeln wie für alle anderen, mit drei Besonderheiten:

  • Steuerkategorie E für jede Position, Steuersatz 0 % und keine Steuersumme.
  • Befreiungsgrund im Feld BT-120, etwa „Steuerbefreit als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG“. Ohne ihn meldet die Prüfung den Fehler BR-E-10.
  • Kennung des Verkäufers: Fehlt eine USt-IdNr., tragen Sie die Steuernummer ein, sonst verletzt die Datei die Regel BR-CO-26.

Der Rechnungsersteller kennt diesen Fall: Wählen Sie bei der Umsatzsteuer „§ 19“, und er setzt Kategorie, Befreiungsgrund und Kennung selbst. Die erzeugte Datei haben wir mit dem Validator der KoSIT geprüft.

Wenn aus dem Kleinunternehmen ein normales wird

Wachsen Sie über die Grenze, wechseln Sie in die Regelbesteuerung und damit in den normalen Fahrplan der E-Rechnung. Wer im laufenden Jahr 100.000 € überschreitet, muss ab diesem Umsatz Steuer ausweisen; ob die Rechnung dann schon elektronisch sein muss, hängt vom Jahr ab. Im Jahr 2026 dürfen alle noch Papier oder PDF verwenden, 2027 alle mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 niemand mehr. Die Einzelheiten stehen unter Fristen der E-Rechnung.

Planen Sie den Wechsel rechtzeitig: Ein Rechnungsprogramm, das XRechnung oder ZUGFeRD erzeugt, kostet Zeit bei der Einrichtung. Für die ersten Rechnungen genügt der kostenlose Ersteller, der nichts speichert und keine Daten überträgt.

Häufige Fragen

Darf ich als Kleinunternehmer freiwillig eine XRechnung schicken?

Ja. Die Ausnahme in § 34a UStDV erlaubt Ihnen die sonstige Rechnung, sie verbietet die E-Rechnung nicht. Wichtig ist, dass die Datei keine Umsatzsteuer ausweist: Jede Position bekommt die Kategorie E, und im Feld für den Befreiungsgrund steht der Hinweis auf § 19 UStG. Der Ersteller auf dieser Seite setzt beides automatisch, wenn Sie oben § 19 wählen.

Welche Kennung gebe ich ohne USt-IdNr. in der E-Rechnung an?

Die Norm EN 16931 verlangt mit der Regel BR-CO-26 mindestens eine Kennung des Verkäufers: eine USt-IdNr., eine Registernummer oder eine andere Kennung. Viele Kleinunternehmer haben keine USt-IdNr. Dann tragen Sie die Steuernummer des Finanzamts ein; in der XRechnung erscheint sie zusätzlich als Steuernummer im eigenen Feld. Ohne jede Kennung lehnt der Validator der KoSIT die Datei ab.

Was passiert mit der E-Rechnung, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite?

Überschreitet Ihr Umsatz im laufenden Jahr 100.000 €, gilt ab diesem Umsatz die Regelbesteuerung. Sie weisen dann Umsatzsteuer aus und fallen unter die normalen Fristen der E-Rechnung, also Ausstellen spätestens ab 2028 oder ab 2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz. Für das Jahr danach zählt der Vorjahresumsatz neu.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Software für E-Rechnungen kaufen?

Nein. Für den Empfang reicht nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ein E-Mail-Postfach. Lesen können Sie XRechnung und ZUGFeRD kostenlos, etwa mit dem Viewer dieser Seite, der die Datei im Browser öffnet und nichts hochlädt. Wichtig ist nur die Ablage: Die XML-Datei muss unverändert und auffindbar aufbewahrt werden, ein Ausdruck allein genügt nicht.

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Herausgeber eines kostenlosen E-Rechnung-Werkzeugs: Pflicht-Check nach UStG, Viewer, Prüfung und Erstellung von XRechnung und ZUGFeRD im Browser

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